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25/06/2022, posted in EU-Whistleblower-RichtlinieEU-Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Whistleblowing-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur Einführung eines Whistleblowing-Systems. Dieser interne Meldekanal dient der Entgegennahme von Informationen über mögliche Missstände oder Gesetzesverstöße, die das Unternehmen betreffen. Auch wenn die Ermöglichung anonymer Meldungen nicht von der Richtlinie vorgeschrieben ist, handelt es sich jedoch um eine klare Umsetzungsempfehlung aus der Praxis. Die Anonymität des Whistleblowers ist dann auch während des ganzen Prozesses zu wahren. Entscheidet er sich, seine Identität preiszugeben, ist die vertrauliche Bearbeitung einzuhalten.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie ein Verfahren für die Bearbeitung der Meldung sowie die Steuerung von Folgemaßnahmen vor.  Innerhalb von 7 Tagen ist der Verantwortliche (eine unparteiische Person in ihrem Unternehmen oder eine externe Person, die für die Bearbeitung von Hinweisen im Unternehmen verantwortlich ist) dazu verpflichtet, dem Whistleblower den Eingang seiner Meldung zu bestätigen. Die Richtlinie schreibt weiterhin vor, den Hinweisgeber nach spätestens drei Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen zu informieren.

Wer wird geschützt?
Die EU-Whistleblower-Richtlinie schützt alle natürlichen Personen, die Gesetzesverstöße oder sonstige Missstände melden wollen. Solche Personen werden Whistleblower oder Hinweisgeber genannt. Die Richtlinie schützt alle Hinweisgeber, die ihre Informationen oder Beobachtung im beruflichen Kontext erhalten haben und diese über den internen Meldekanal melden. Sollte das Unternehmen kein internes Whistleblowing-System anbieten, dürfte die meldende Person mit ihrer Meldung straffrei an die Öffentlichkeit gehen. Mehr Details zum Begriff des Whistleblowers finden Sie im ersten Teil unserer Whistleblowing-Basics Reihe „Was ist ein Whistleblower?“.

Welche Unternehmen sind von den Vorschriften der EU-Whistleblowing-Richtlinie betroffen?
Gibt es weitere Umsetzungsfristen für Kommunen oder kleine Unternehmen?
Der öffentliche Sektor ist unmittelbar betroffen: Alle Kommunen, Behörden und öffentlichen Organisationen sind zu internen Whistleblowing-Systemen verpflichtet, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen müssen. Wichtig: das gilt ebenso für Kommunen < 10.000 Einwohner und staatliche Stellen, die weniger als 50 Mitarbeiter haben.

Für private Unternehmen besteht Handlungsbedarf ab einer Größe von 50 Mitarbeitern. Für die kleineren, zwischen 50 und 249 Mitarbeitern, ist eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 2023 vorgesehen.

 

Quelle: Die EU-Whistleblowing-Richtlinie leicht erklärt (legaltegrity.com)

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